Das neue Heilmittelgesetz

Geschrieben von Magdalena Doukas am 25. August 2020

Apotheke Wyss | Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Revision des Heilmittelgesetzes und der Arzneimittelverordnung in Kraft.

Was bedeutet das für Sie und uns im Alltag?

Am 1. April 2020 meldeten die Medien, dass einige, bisher rezeptpflichtige Produkte wie Grosspackungen von antiallergischen Mitteln oder Potenzmitteln in der Apotheke direkt verkauft werden können. Gleichzeitig ist das vertraute Hustenmedikament oder Schlafmittel nicht mehr «einfach so» frei verkäuflich – der Apotheker muss Ihnen noch mehr Fragen stellen, was einige Kunden als Schikane empfinden. Dies ist jedoch eine direkte Folge des neuen Gesetzes.

Swissmedic geprüft

Arzneimittel dürfen grundsätzlich in der Schweiz nur in den Handel kommen, wenn die Swissmedic diese geprüft und zugelassen hat. Dabei werden die Medikamente in eine der möglichen Abgabekategorien eingeteilt.

Von Abgabekategorie A (einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung, z.Bsp. ein Antibiotikum), über Kategorie B (Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung, je nach Verordnung wiederholbar, z.Bsp. Blutdruckmittel) zur Abgabekategorie D (Abgabe nach Fachberatung in einer Apotheke oder Drogerie; rezeptfrei)

Vor dem 1. April 2019 gab es auch eine Abgabekategorie C (Abgabe nach Fachberatung in einer Apotheke; rezeptfrei). Alle Produkte, welche sich in dieser Kategorie befanden, wurden neu eingeteilt: Viele Arzneimittel sind jetzt auch in einer Drogerie erhältlich – oder auf der anderen Seite nur gegen ein Rezept des Arztes resp. nach einer vertieften Beratung durch einen Apotheker oder Apothekerin. So wird das Fachwissen der Apotheke gezielt genutzt und deren Kompetenz erweitert.

Fragen Sie zuerst uns – wir beraten Sie gerne

Durch die langen Öffnungszeiten der Apotheke ist diese eine gute Anlaufstelle für Ihre Anliegen rund um die Gesundheit. Oftmals macht es mehr Sinn, den Hautausschlag oder die akuten Symptome eines Schnupfens zuerst bei uns in einem Beratungsgespräch zu beurteilen, bevor man einen Termin beim Arzt macht. Bei gravierenden Erkrankungen weisen wir Sie selbstverständlich darauf hin, dass ein Arztbesuch oder sogar ein schnelles Aufsuchen der Notaufnahme unumgänglich ist. Diese Triage ist eine der Säulen des schweizerischen Gesundheitswesens.

Die für Sie zentralen Veränderungen

Neu dürfen bestimmte rezeptpflichtige Medikamente vom Apotheker nach einem vertieften Beratungsgespräches sowie nach eigenem Ermessen an Kunden verkauft werden.

Eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe berät das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bei der Erstellung einer Liste von Indikationen und der Arzneimittel, welche nicht mehr zwingend eine ärztliche Verordnung benötigen. Diese Liste wird laufend ergänzt – aktuell sind es mehr als 200 Heilmittel, welche aufgeführt sind. Als nächstes kommen die Schmerzmittel an die Reihe.

Die Liste kann unter folgenden Link aufgerufen werden:

Die Patientenversorgung und Ihre Sicherheit

Die Qualität der Patientenversorgung wie auch die Patientensicherheit sind grundlegende Kriterien während des Auswahlverfahrens. So kamen häufig Produkte auf die Liste, welche schon lange im Handel sind und entsprechende langjährige Erfahrungswerte aufweisen.

Teilweise wird nur eine tiefe Dosierung eines Wirkstoffes aufgeführt und/oder nicht alle im Handel befindlichen Packungsgrössen. Es wurden gezielt Anwendungen zur Behandlung für häufig auftretende Krankheiten gewählt.

Gezielter Einsatz und höhere Wirksamkeit

Durch diese Gesetzesanpassung hat der Apotheker neu auch stärker wirksame Mittel zur Auswahl, um den lästigen Hautausschlag zu behandeln oder dem akuten Heuschnupfen effizient Einhalt zu gebieten.

Es gibt zusätzlich Weisungen des Bundesamtes, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt trotz Nennung auf dieser Liste noch immer nur nach einer ärztlichen Kontrolle verwendet werden darf. Es gibt Einschränkungen bezüglich des Alters (je nach Produkt ist das Mindestalter 6 Jahre – manchmal auch erst 18 Jahre) oder der betreffende Patient muss persönlich anwesend sein. Bei einer bestehenden Schwangerschaft will man die Mutter wie auch das ungeborene Kind schützen und weist die Kundin an einen Arzt weiter.

Die persönliche Beratung – zwingende Voraussetzung

Eine zusätzliche Auflage betreffend der Abgabe dieser Medikamente beinhaltet ein ausführlich dokumentiertes Beratungsgespräch. Der Apotheker erfasst die Personalien und all die abgeklärten Punkte bezüglich bestehender Symptome, Erfahrung mit dem Medikament bei einer früheren Einnahme, chronischen Krankheiten und Medikationen, Allergien und je nach Beschwerden vieles mehr.

Kostenoptimierung – mit der Kompetenz Ihrer Apotheke

Durch die Stärkung wie auch besseren Nutzung der Kompetenz des Apothekers , im Rahmen der Grundversorgung, sollen schlussendlich auch Kosten gesenkt werden.

Das neue Heilmittelgesetzes – unsere gemeinsame Chance. Diskutieren Sie mit uns die spezifischen Möglichkeiten. Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin schöne und gesunde Sommertage!

Ihr Apotheke Wyss Team

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